Laufende Wirtschaftsrechnungen Rechtsgrundlagen und Datenschutz

Die Laufenden Wirtschaftsrechnungen (LWR)

Rechtsgrund­lage ist das Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG) in Verbindung mit dem Bundes­statistik­gesetz (BStatG)1.

Im Folgenden finden Sie die Unter­richtung nach § 17 Bundes­statistik­gesetz (BStatG)1 und nach der Daten­schutz­grund­verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO)2.

Für die Teilnahmeerklärung zur LWR

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) und nach der Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) zur Teilnahmeerklärung der LWR

Für die Online-Erhebungs­instrumente (mobile Apps, Web-App)

Zweck, Art und Umfang der Erhebung

Die Erhebung der "Laufenden Wirtschafts­rechnungen" (LWR), bestehend aus den Erhebungs­teilen "Haushalts­fragebogen", "Personen­fragebogen" und "Tägliche Ausgaben", wird von den statistischen Ämtern der Länder in Zusammen­arbeit mit dem Statistischen Bundesamt bundesweit bei höchstens 2 000 Privat­haushalten pro Monat durchgeführt. Generell nicht einbezogen werden Haushalte von Selbst­ständigen und selbst­ständigen Landwirten und Landwirtinnen.

Im Rahmen der Erhebung werden private Haushalte jährlich zu ihren Einnahmen und Ausgaben, ihren Wohn­verhältnissen und zur Ausstattung mit Gebrauchs­gütern befragt.

Die LWR hat große Bedeutung für die amtliche Preis­statistik; hier dient sie als Daten­grundlage für die Ermittlung der Wägungs­schemata von Verbraucher­preis­indizes. Des Weiteren werden die Daten in den Volkswirt­schaftlichen Gesamt­rechnungen für die Messung der Kaufkraft­paritäten genutzt. Auch außerhalb der amtlichen Statistik gibt es ein breites Spektrum von Nutzern dieser Daten; so werden sie beispiels­weise von Ministerien für die Planung der Wirtschafts- und Sozial­politik, von Forschungs­instituten für Unter­suchungen zu Lebens­bedingungen und von Unternehmen für Analysen des Verbraucher­verhaltens privater Haushalte verwandt.

Rechts­grundlagen, Freiwilligkeit

Rechts­grundlage ist das Gesetz über die Statistik der Wirtschafts­rechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG) in Verbindung mit dem BStatG und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DS-GVO. Erhoben werden die Angaben zu § 2 PrHaushStatG.

Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

Die Grundlage für die Verarbeitung der Bank­verbindungs­daten der Auskunft gebenden Haushalte ist die Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO.

Die Einwilligung in die Verarbeitung der personen­bezogenen Angaben kann jederzeit wider­rufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.

Verantwortlicher

Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind für die Durch­führung der Erhebung und die Verarbeitung der Daten gemeinsam datenschutz­rechtlich verantwortlich. Zuständig für die Erhebung und Aufbereitung Ihrer Daten ist das für Ihr Bundesland zuständige statistische Amt. Für die Weiter­verarbeitung und Hoch­rechnung der Daten ist das Statistische Bundesamt zuständig. Die Kontakt­daten finden Sie im Statistik­portal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Arten der durch die App zur technischen Durch­führung der Erhebung verarbeiteten Daten und Verarbeitungs­zwecke

Ihre Angaben können Sie sowohl über die mobile App als auch in der Web-App tätigen. Die mobile App ist verfügbar für die Betriebs­systeme Android und iOS. Die Web-App kann über gängige Internet­browser wie Firefox oder Google Chrome aufgerufen werden. Damit Sie Endgeräte-übergreifend auf Ihre Daten zugreifen können, werden Ihre Angaben immer, wenn Sie online (mit dem Internet verbunden) sind, an eine zentrale Daten­bank beim Landes­betrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) übermittelt. Dort werden Ihre Angaben in einem Netz­werk gespeichert, das vor Zugriffen von außen geschützt ist.

Die mobile App beziehungsweise die Web-App verarbeitet die folgenden Daten zur organisatorischen Durch­führung der Erhebung und Verbesserung der App:

  • E-Mail-Adresse der Haushalts­mitglieder
  • Vornamen und Nachname der Haushalts­mitglieder
  • Geburts­datum der Haushalts­mitglieder
  • Benutzer­name und Kenn­wort (verschlüsselt)
  • IP-Adresse
  • Art und Version des genutzten Internet­browsers
  • Art des genutzten mobilen Endgeräts sowie Art und Version des verwendeten Betriebs­systems
  • Datum und Uhrzeit der Abrufe
  • Meldung, ob der Abruf erfolgreich war
  • Innerhalb der App genutzte Suchbegriffe

Bereitstellung über die App Stores und Nutzung von Push-Benachrichtigungen

Die mobile App wird Ihnen über den Google Play Store oder den Apple App Store zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Stores und die damit verbundene Verarbeitung personen­bezogener Daten unterliegt der Vereinbarung zwischen den Betreibern der Stores und Ihnen. Damit sind das Statistische Bundesamt und IT.NRW für die Verarbeitung dieser Daten nicht verantwortlich.

Um Ihnen Push-Benachrichtigungen (beispielsweise zur Erinnerung an Ihren Berichts­monat) zusenden zu können, verwenden wir das Notification-Framework Google Firebase Cloud Messaging. Dazu wird bei diesem Service bei der Installation der App ein personen­bezogener pseudo­nymisierter Schlüssel (Token) als Referenz erstellt. Der Token wird an die Server von IT.NRW übermittelt und in Ihrem Daten­satz gespeichert. Die versendeten Push-Benachrichtigungen werden mit Hilfe dieses Tokens über die Firebase-Server an Sie weitergeleitet. Die Firebase-Server dienen ausschließlich als Übermittler. Die in diesem Zusammen­hang gespeicherten Daten werden von uns nicht weiter­verarbeitet. Der Empfang von Push-Benachrichtigungen kann von Ihnen jederzeit in den App-Einstellungen Ihres Endgeräts deaktiviert oder aktiviert werden.

Geheimhaltung

Die erhobenen Einzel­angaben werden nach § 16 BStatG grund­sätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahme­fällen dürfen Einzel­angaben übermittelt werden.

Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an:

  • öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durch­führung einer Bundes- oder europäischen Statistik vertraut sind (zum Beispiel die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundes­bank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]),
  • Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (ITZBund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder).

Eine Liste der regelmäßig beauftragten IT-Dienstleister finden Sie hier: Kontaktdaten und IT-Dienstleister der Ämter

Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, Hoch­schulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaft­licher Forschung für die Durch­führung wissenschaft­licher Vorhaben

  1. Einzel­angaben zu übermitteln, wenn die Einzel­angaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnis­mäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeits­kraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
  2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzel­angaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzel­angaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheim­haltung getroffen werden.

Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten.

Hilfs­merkmale, Haushalts­nummer, Bank­verbindung, Trennung und Löschung

Name und Kontakt­daten der Auskunft­gebenden sowie die Vornamen der Haushalts­mitglieder sind Hilfs­merkmale, die lediglich der technischen Durch­führung der Erhebung dienen.

Sie werden von den Angaben zu den Erhebungs­merkmalen getrennt und gesondert aufbewahrt oder gespeichert und nach Abschluss der Über­prüfung der Erhebungs- und Hilfs­merkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit vernichtet beziehungsweise gelöscht. Die in elektronischer Form gespeicherten und in den Papier­unterlagen enthaltenen personen­bezogenen Daten werden spätestens nach Abschluss der Daten­aufbereitung gelöscht beziehungsweise vernichtet.

Die Roh­daten aus den Täglichen Ausgaben werden zunächst erfasst und gespeichert und anschließend im Rahmen der Daten­aufbereitung nach einer amtlichen Systematik (sogenannter Systematik der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte) codiert. Nur in codierter Form finden sie Eingang in die dauerhaft gespeicherten formal anonymisierten Daten­sätze, die die Grund­lage für die Auswertungen und Ergebnis­veröffentlichungen sind.

Die Haushalts­nummer ist eine Ordnungs­nummer. Sie dient der Unter­scheidung der an der Erhebung beteiligten Haushalte und besteht aus einer frei vergebenen laufenden Nummer, welche über diese statistischen Zusammen­hänge hinaus keine weitergehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthält.

Diese Ordnungs­nummer wird zusammen mit den Angaben zu den Erhebungs­merkmalen solange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflich­tungen erforderlich ist.

Die Angaben der Auskunft gebenden Haushalte zu ihrer Bank­verbindung (IBAN, BIC, Bank­institut, Konto­inhaber beziehungsweise Konto­inhaberin) werden für die Überweisung der Aufwands­entschädigung verwendet, die für die freiwillige Teilnahme an den LWR gezahlt wird. Die Bank­verbindungs­daten werden nach Teilnahme an der Erhebung und Auszahlung der Aufwands­entschädigung gelöscht.


Rechte der Betroffenen, Kontakt­daten der Datenschutz­beauftragten, Recht auf Beschwerde

Die Auskunft­gebenden, deren personen­bezogenen Angaben verarbeitet werden, können

  • eine Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • eine Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • die Löschung nach Artikel 17 DS-GVO sowie
  • die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

der jeweils sie betreffenden personen­bezogenen Angaben beantragen oder der Verarbeitung ihrer personen­bezogenen Angaben nach Artikel 21 DS-GVO wider­sprechen.

Die Betroffenen­rechte können gegenüber jedem zuständigen Verantwortlichen geltend gemacht werden.

Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die zuständige öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraus­setzungen hierfür erfüllt sind. Die antrag­stellende Person wird gegebenen­falls aufgefordert ihre Identität nachzuweisen, bevor weitere Maß­nahmen ergriffen werden.

Fragen und Beschwerden über die Einhaltung datenschutz­rechtlicher Bestimmungen können jederzeit an die behördliche Datenschutz­beauftragte oder den behördlichen Datenschutz­beauftragten des verantwortlichen statistischen Amtes oder an die jeweils zuständige Datenschutz­aufsichts­behörde gerichtet werden (Artikel 77 DS-GVO). Deren Kontakt­daten finden Sie unter statistikportal/datenschutz.

Für die Papier-Erhebungs­unterlagen

Zweck, Art und Umfang der Erhebung

Die Erhebung der "Laufenden Wirtschafts­rechnungen" (LWR), bestehend aus den Erhebungs­teilen "Haushalts­fragebogen", "Personen­fragebogen" und "Tägliche Ausgaben", wird von den Statistischen Ämtern der Länder in Zusammen­arbeit mit dem Statistischen Bundesamt bundesweit bei höchstens 2 000 Privat­haushalten pro Monat durchgeführt. Generell nicht einbezogen werden Haushalte von Selbst­ständigen und selbst­ständigen Land­wirten.

Im Rahmen der Erhebung werden private Haushalte jährlich zu ihren Einnahmen und Ausgaben, ihren Wohn­verhältnissen und zur Ausstattung mit Gebrauchs­gütern befragt.

Die LWR haben große Bedeutung für die amtliche Preis­statistik; hier dienen sie als Daten­grundlage für die Ermittlung der Wägungs­schemata von Verbraucher­preisindizes. Des Weiteren werden die Daten in den Volkswirt­schaftlichen Gesamt­rechnungen für die Messung der Kaufkraft­paritäten genutzt. Auch außerhalb der amtlichen Statistik gibt es ein breites Spektrum von Nutzenden dieser Daten; so werden sie beispiels­weise von Ministerien für die Planung der Wirtschafts- und Sozialpolitik, von Forschungs­instituten für Unter­suchungen zu Lebens­bedingungen und von Unter­nehmen für Analysen des Verbraucher­verhaltens privater Haushalte verwandt.

Rechtsgrundlagen, Freiwilligkeit

Rechts­grundlage ist das Gesetz über die Statistik der Wirtschafts­rechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Erhoben werden die Angaben zu § 2 PrHaushStatG.

Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.

Die Grundlage für die Verarbeitung der Bank­verbindungs­daten der Auskunft gebenden Haushalte ist die Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DS-GVO.

Die Einwilligung in die Verarbeitung der personen­bezogenen Angaben kann jederzeit wider­rufen werden. Der Wider­ruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Wider­ruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.

Verantwortlicher

Verantwort­lich für die Verarbeitung der Daten ist das für Ihr Bundesland zuständige statistische Amt. Die Kontakt­daten finden Sie im gemeinsamen Datenangebot von Bund und Ländern (Statistik-Portal).

Geheimhaltung

Die erhobenen Einzel­angaben werden nach § 16 BStatG grund­sätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrück­lich gesetzlich geregelten Ausnahme­fällen dürfen Einzel­angaben übermittelt werden.


Eine solche Übermittlung von Einzelangaben ist insbesondere zulässig an:

  • öffentliche Stellen und Institu­tionen innerhalb des Statistischen Verbunds, die mit der Durch­führung einer Bundes- oder europäischen Statistik vertraut sind (zum Beispiel die Statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundes­bank, das Statistische Amt der Europäischen Union [Eurostat]),
  • Dienst­leister, zu denen ein Auftrags­verhältnis besteht (ITZBund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundes­amtes, Rechen­zentren der Länder). Eine Liste der regel­mäßig beauftragten IT-Dienst­leister finden Sie im gemeinsamen Datenangebot von Bund und Ländern (Statistik-Portal).

Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, Hoch­schulen oder sonstigen Einrich­tungen mit der Aufgabe unabhängiger wissen­schaftlicher Forschung für die Durch­führung wissen­schaftlicher Vorhaben

  1. Einzel­angaben zu über­mitteln, wenn die Einzel­angaben so anony­misiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnis­mäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeits­kraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anony­misierte Einzel­angaben),
  2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundes­amtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzel­angaben ohne Namen und Anschrift (formal anony­misierte Einzel­angaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.

Die Pflicht zur Geheim­haltung besteht auch für Personen, die Einzel­angaben erhalten.


Hilfsmerk­male, Haushalts­nummer, Bankverbindung, Trennung und Löschung

Name und Kontakt­daten der Auskunft­gebenden sowie die Vornamen der Haushalts­mitglieder sind Hilfs­merkmale, die lediglich der technischen Durch­führung der Erhebung dienen.

Sie werden von den Angaben zu den Erhebungs­merkmalen getrennt und gesondert aufbewahrt oder gespeichert und nach Abschluss der Über­prüfung der Erhebungs- und Hilfs­merkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit vernichtet beziehungsweise gelöscht. Die in elektronischer Form gespeicherten und in den Papier­unterlagen enthaltenen personen­bezogenen Daten werden spätestens nach Abschluss der Daten­aufbereitung gelöscht beziehungsweise vernichtet.

Die Haushalts­nummer ist eine Ordnungs­nummer. Sie dient der Unter­scheidung der an der Erhebung beteiligten Haushalte und besteht aus einer frei vergebenen laufenden Nummer, welche über diese statistischen Zusammen­hänge hinaus keine weiter­gehenden Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthält.

Diese Ordnungs­nummer wird zusammen mit den Angaben zu den Erhebungs­merkmalen solange verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist.

Die Angaben der Auskunft gebenden Haushalte zu ihrer Bank­verbindung (IBAN, BIC, Bank­institut, Konto­inhaber beziehungsweise Konto­inhaberin) werden für die Über­weisung der Aufwands­entschädigung verwendet, die für die freiwillige Teilnahme an den LWR gezahlt wird. Die Bank­verbindungs­daten werden nach Teilnahme an der Erhebung und Auszahlung der Aufwands­entschädigung gelöscht.


Rechte der Betroffenen, Kontakt­daten der Daten­schutz­beauftragten, Recht auf Beschwerde

Die Auskunft­gebenden, deren personen­bezogenen Angaben verarbeitet werden, können

  • eine Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • eine Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • die Löschung nach Artikel 17 DS-GVO sowie
  • die Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

der jeweils sie betreffenden personen­bezogenen Angaben beantragen oder der Verarbeitung ihrer personen­bezogenen Angaben nach Artikel 21 DS-GVO widersprechen.

Die Betroffenen­rechte können gegenüber jedem zuständigen Verant­wortlichen geltend gemacht werden.

Sollte von den oben genannten Rechten Gebrauch gemacht werden, prüft die zuständige öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraus­setzungen hierfür erfüllt sind. Die antrag­stellende Person wird gegebenen­falls aufgefordert, ihre Identität nach­zuweisen, bevor weitere Maß­nahmen ergriffen werden.
Fragen und Beschwerden über die Einhaltung datenschutz­rechtlicher Bestim­mungen können jederzeit an die behördliche Daten­schutz­beauftragte oder den behördlichen Daten­schutz­beauftragten des verantwortlichen statistischen Amtes oder an die jeweils zuständige Datenschutz­aufsichts­behörde gerichtet werden (Artikel 77 DS-GVO). Deren Kontakt­daten finden Sie im gemeinsamen Datenangebot von Bund und Ländern (Statistik-Portal).

Gemeinsame Verant­wort­lich­keit nach Art. 26 DS-GVO

Gemeinsame datenschutz­rechtliche Verant­wort­lichkeit der Statis­tischen Ämter des Bundes und der Länder nach Art. 26 Datenschutz­grund­ver­ordnung (DS-GVO)

Die allgemeine Rechts­grundlage für die Durch­führung der Laufenden Wirtschafts­rechnungen (LWR) ist das Gesetz über die Statistik der Wirtschafts­rechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG) in Verbindung mit dem BStatG. Erhoben werden die Angaben zu § 2 des PrHaushStatG. In der LWR 2024 werden personen­bezogene Daten verarbeitet. Die Rechts­grundlage für die Verarbeitung dieser personen­bezogenen Daten ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BStatG und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DS-GVO und Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO (Angaben der Teilnahme­erklärung, in der Phase der Daten­gewinnung anfallende Verwaltungs­daten, sowie Daten der Bankverbindung) und Artikel 6 Absatz 1 lit. e DS-GVO i. V. m. dem PrHaushStatG (Erhebungs­daten der Haushalts­fragebogen, Personen­fragebogen, Tägliche Ausgaben).

Verant­wortlich für die Verarbeitung der Daten betroffener Personen nach Artikel 26 DS-GVO Absatz 1 Satz 1 sind die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, vertreten durch die jeweiligen Amts­leitungen. Die gemeinsame Verant­wortlichkeit besteht für den gesamten Verarbeitungs­prozess.

Im Rahmen der gemeinsamen Verant­wortlichkeit sind die Statistischen Landes­ämter zuständig für die Verarbeitung der Teilnahme­erklärungen, die Daten­gewinnung (per digitalem Erhebungs­instrument und Papier­erhebungs­bögen), die Erfassung der Rohdaten aus den Papier­erhebungs­unterlagen, die Vorprüfung der Roh­daten inkl. Ergänzung fehlender Angaben durch Rück­fragen bei den betroffenen Personen bzw. Haushalten und die Aufbereitung der erhobenen und vorgeprüften Daten. Zu der Aufbereitung gehören die Klassifizierung bzw. Codierung und Plausi­bilisierung der Daten. Dem Statistischen Bundesamt obliegt im Rahmen der gemeinsamen Verant­wortlichkeit nach § 5 PrHaushStatG die Typisierung von Merkmalen und die Hoch­rechnung der Daten. Der Landes­betrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Mauerstr. 51, 40476 Düsseldorf, betreibt im Auftrag der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder die für die LWR erforderliche IT-Infrastruktur. Eine entsprechende Verein­barung stellt sicher, dass die Regelungen zur Auftrags­verarbeitung nach Artikel 28 DS-GVO eingehalten werden und der Auftrags­verarbeiter die Sicherheit der Organisation der Daten­verarbeitung und der angewandten Verfahren gemäß Artikel 32 DS-GVO gewähr­leistet.

Darüber hinaus regelt die Verein­barung die Sicher­stellung der Betroffenen­rechte nach Artikel 15 bis 21 DS-GVO. Betroffene Personen können ihre Rechte gegenüber allen Statistischen Ämtern geltend machen. Die Statistischen Ämter der Länder beantworten Anfragen zu den in ihrer Zuständigkeit erhobenen personen­bezogenen Daten. Der Auftrags­verarbeiter IT.NRW hat zur Beantwortung von Anfragen mit dem zuständigen Statistischen Landesamt zusammen­zuarbeiten und dieses zu unterstützen.

Erklärung zur Barrierefreiheit für die mobilen Apps und Web-App

Erklärung zur Barriere­freiheit für die mobilen Apps und Web-App zu den Laufenden Wirtschafts­rechnungen

Diese Erklärung zur Barriere­freiheit gilt für die Web­anwendung sowie die mobilen Apps der Laufenden Wirtschaftsrechnungen (LWR). Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit den Bestimmungen des Behinderten­gleichstellungs­gesetzes NRW (BGG NRW) sowie der Barriere­freien-Informations­technik-Verordnung NRW (BITV NRW) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 barriere­frei zugänglich zu machen.

Stand der Verein­barkeit mit den Anforde­rungen

Die Anforde­rungen der Barriere­freiheit ergeben sich aus § 3 Absätze 1 bis 4 und § 4 der Barriere­freien-Informations­technik-Verordnung NRW (BITV NRW), die auf der Grundlage von § 10e Behinderten­gleichstellungs­gesetz NRW (BGG NRW) erlassen wurde.

Die Über­prüfung der Einhaltung der Anforde­rungen beruht auf

  • zwei vom Kompetenz­zentrum Barriere­freie IT (KBIT) bei IT.NRW im Zeitraum vom 28.08.–22.09.2023 (mobile App) sowie vom 07.–17.08.2023 (Webanwendung) vorgenom­menen Bewertungen in einer Sprache (deutsch) auf Basis der Prüfschritte des WCAG Test­verfahrens

Aufgrund der Über­prüfung sind die Anwendungen mit den zuvor genannten Anforde­rungen wegen der folgenden Unverein­barkeiten teilweise vereinbar.

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei.

Web­anwendung (https://app-lwr.de/)

Nicht erfüllt:

  • Prüfschritt 9.1.3.1 Info und Beziehungen
  • Prüfschritt 9.1.3.5 Eingabezweck bestimmen
  • Prüfschritt 9.1.4.3 Kontrast (Minimum)
  • Prüfschritt 9.2.1.1 Tastatur
  • Prüfschritt 9.2.4.2 Seite mit Titel
  • Prüfschritt 9.2.4.7 Fokus sichtbar
  • Prüfschritt 9.3.1.2 Sprache von Teilen
  • Prüfschritt 9.4.1.1 Syntaxanalyse

Teilweise erfüllt:

  • Prüfschritt 9.1.1.1 Nicht-Text-Inhalt
  • Prüfschritt 9.1.4.10 Auto­matischer Umbruch (Reflow)
  • Prüfschritt 9.1.4.11 Nicht-Text-Kontrast
  • Prüfschritt 9.2.4.1 Blöcke überspringen
  • Prüfschritt 9.3.2.2 Bei Eingabe
  • Prüfschritt 9.3.3.1 Fehlerkenn­zeichnung

Eher erfüllt:

  • Prüfschritt 9.2.4.3 Fokus-Reihenfolge
  • Prüfschritt 9.3.2.3 Konsistente Navigation

Android App "Wirtschaftsrechnung"

Nicht erfüllt:

  • Prüfschritt 11.1.1.1a Nicht-Text-Inhalt Bedien­elemente
  • Prüfschritt 11.1.1.1b Nicht-Text-Inhalt – Grafiken und Objekte
  • Prüfschritt 11.1.3.1a Info und Beziehungen Überschriften
  • Prüfschritt 11.1.3.1c Info und Beziehungen – Text
  • Prüfschritt 11.1.3.4 Bildschirm­ausrichtung ist änderbar
  • Prüfschritt 11.1.4.1 Farbe ist nicht einziger Informations­träger
  • Prüfschritt 11.1.4.3 Kontrast­abstand von Text zu Hintergrund ist ausreichend (Minimal­kontrast)
  • Prüfschritt 11.1.4.11 Kontrast­abstand von Nicht-Text-Inhalten ist ausreichend
  • Prüfschritt 11.2.1.1 Tastatur­bedienbarkeit ist gegeben
  • Prüfschritt 11.2.4.3 Fokus­reihenfolge ist aufgabenangemessen
  • Prüfschritt 11.2.4.6 Überschriften und Label beschreiben Thema oder Zweck
  • Prüfschritt 11.2.5.3 Label enthält sichtbare Beschriftung
  • Prüfschritt 11.3.1.1 Sprache ist ausgezeichnet
  • Prüfschritt 11.3.2.2 Eingabe führt nicht zu Kontext­änderung
  • Prüfschritt 11.4.1.2 Name, Rolle und Wert sind identifizierbar
  • Prüfschritt 11.5.2.5 Objekt­informationen werden an Assistenz­technologie übermittelt
  • Prüfschritt 11.5.2.6 Tabellen­informationen werden an Assistenz­technologie übermittelt
  • Prüfschritt 11.5.2.9 Eltern-Kind-Beziehungen werden an Assistenz­technologie übermittelt
  • Prüfschritt 11.5.2.12 Inter­aktionen werden von Soft­ware zugelassen
  • Prüfschritt 11.5.2.16 Änderung von Element­eigenschaften werden zugelassen
  • Prüfschritt 11.7 Benutzer­präferenzen werden übernommen

Eher nicht erfüllt:

  • Prüfschritt 11.1.4.4 Schrift­größe kann angepasst werden

Eher erfüllt:

  • Prüfschritt 11.1.3.3 Anweisungen sind ohne Bezug auf sensorische Merkmale verständlich
  • Prüfschritt 11.3.2.1 Fokussierung führt nicht zu Kontext­änderung

iOS App "Wirtschaftsrechnung"

Nicht erfüllt:

  • Prüfschritt 11.1.1.1a Nicht-Text-Inhalt Bedien­elemente
  • Prüfschritt 11.1.1.1b Nicht-Text-Inhalt – Grafiken und Objekte
  • Prüfschritt 11.1.3.1a Info und Beziehungen Überschriften
  • Prüfschritt 11.1.3.1c Info und Beziehungen – Text
  • Prüfschritt 11.1.3.4 Bildschirm­ausrichtung ist änderbar
  • Prüfschritt 11.1.4.1 Farbe ist nicht einziger Informations­träger
  • Prüfschritt 11.1.4.3 Kontrast­abstand von Text zu Hinter­grund ist ausreichend (Minimal­kontrast)
  • Prüfschritt 11.1.4.4 Schrift­größe kann angepasst werden
  • Prüfschritt 11.1.4.11 Kontrast­abstand von Nicht-Text-Inhalten ist ausreichend
  • Prüfschritt 11.2.1.1 Tastatur­bedienbarkeit ist gegeben
  • Prüfschritt 11.2.4.6 Überschriften und Label beschreiben Thema oder Zweck
  • Prüfschritt 11.2.5.3 Label enthält sichtbare Beschriftung
  • Prüfschritt 11.3.1.1 Sprache ist ausgezeichnet
  • Prüfschritt 11.3.2.2 Eingabe führt nicht zu Kontext­änderung
  • Prüfschritt 11.4.1.2 Name, Rolle und Wert sind identifizierbar
  • Prüfschritt 11.5.2.5 Objekt­informationen werden an Assistenz­technologie übermittelt
  • Prüfschritt 11.5.2.6 Tabellen­informationen werden an Assistenz­technologie übermittelt
  • Prüfschritt 11.5.2.9 Eltern-Kind-Beziehungen werden an Assistenz­technologie übermittelt
  • Prüfschritt 11.5.2.12 Inter­aktionen werden von Soft­ware zugelassen
  • Prüfschritt 11.5.2.16 Änderung von Element­eigenschaften werden zugelassen
  • Prüfschritt 11.7 Benutzer­präferenzen werden übernommen

Eher nicht erfüllt:

  • Prüfschritt 11.2.4.3 Fokus­reihenfolge ist aufgaben­angemessen

Eher erfüllt:

  • Prüfschritt 11.1.3.3 Anweisungen sind ohne Bezug auf senso­rische Merk­male verständlich
  • Prüfschritt 11.3.2.1 Fokussierung führt nicht zu Kontext­änderung

Datum der Erstellung bzw. der letzten Aktualisierung der Erklärung

Diese Erklärung wurde am 30.10.2023 erstellt und zuletzt am 30.10.2023 aktualisiert.

Barrieren melden: Kontakt zu den Feedback Ansprechpartnern

Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barriere­freiheit erfragen? Kontaktieren Sie uns gerne über das Meldeformular zur Barriere­freiheit. Wir werden die Meldungen sichten und wenn möglich beheben oder hier auflisten.

Schlichtungs­verfahren

Wenn auch nach Ihrem Feed­back an den oben genannten Kontakt keine zufrieden­stellende Lösung gefunden wurde, können Sie sich an die Schlichtungs­stelle nach § 10d Behinderten­gleichstellungs­gesetz NRW (BGG NRW) wenden. Die Schlichtungs­stelle BGG NRW hat die Aufgabe, bei Konflikten zum Thema Barriere­freiheit zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes eine außer­gerichtliche Streit­beilegung zu unterstützen. Das Schlichtungs­verfahren ist kostenlos. Es muss kein Rechts­beistand eingeschaltet werden. Weitere Informationen zum Schlichtungs­verfahren und den Möglich­keiten der Antrag­stellung erhalten Sie bei der Ombudsstelle barrierefreie Informationstechnik.

Direkt kontaktieren können Sie die Schlichtungs­stelle BGG NRW unter ombudsstelle-barrierefreie-it@mags.nrw.de


1: Den Wortlaut der nationalen Rechts­vorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de.
2: Die Rechtsakte der EU in der jeweils geltenden Fassung und in deutscher Sprache finden Sie auf der Internet­seite des Amtes für Veröffent­lichungen der Europäischen Union unter https://eur-lex.europa.eu/.

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